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Nicht kommerziell handelbare Schmelzprodukte.

Nicht kommerziell handelbare Schmelzprodukte.

01.05.2023

Schmelzstücke Scheidgut

Regelmässig werden wir zum Thema Schmelzgüter angesprochen. Deshalb erinnern wir nachfolgend an die geltende Gesetzgebung in Bezug auf das Einschmelzen von Lager- und Verarbeitungsabfällen sowie der Annahme zum Recycling dieser Schmelzprodukte.

Das Edelmetallkontrollgesetz (EMKG) definiert in Artikel 1 (Abs. 2 und Abs. 3 Bst. c) ein Schmelzgut als ein durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall entstandenes Erzeugnis. Die Herstellung von Schmelzgut, dass zum Weiterverkauf bestimmt ist, unterliegt dem EMKG und bedarf gemäss Art. 24 einer Schmelzbewilligung.

Die individuelle Schmelzbewilligung – auch kleine Schmelzbewilligung genannt – erlaubt den Gold- und Silberschmieden, Uhrengehäusefabrikanten usw. das Schmelzen der aus ihrer Tätigkeit herrührenden Abfälle. Jedoch wird diese Tätigkeit als nicht kommerzielles Schmelzen betrachtet und die Schmelzprodukte sind demnach auch nicht kommerziell handelbar. Die Weitergabe ist daher grundsätzlich nur an Handelsprüfer möglich. Sollen solche Schmelzprodukte an andere Akteure wie z.B. die Gyr Edelmetalle AG veräussert werden, müssen sie vorgängig von der Edelmetallkontrolle (EMK) oder einem Handelsprüfer geprüft, gestempelt und mit der Feingehaltsangabe versehen werden (Art. 33 EMKG).

Die Gyr Edelmetalle als Recyclingdienstleisterin ist somit als Drittpartei, die Waren zum Recycling annimmt, verpflichtet, sich an die Weisungen der geltenden Gesetze zu halten. Die Einlieferung von Schmelzstücken, welche die Anforderungen der EMK nicht erfüllen, werden strikte an den Absender retourniert.

Wir bedanken uns für Ihre Kenntnisnahme und Ihr Verständnis für unsere entsprechende Handhabung.