Allgemeine Geschäftsbedingungen
Angaben zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gyr Edelmetalle AG
I. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Verkaufsgeschäfte im direkten Zusammenhang mit der Gyr Edelmetalle AG und dem Kunden. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unser Schweigen bedeutet Ablehnung der Bedingungen des Kunden.
1.2. Je nach Geschäft gelten neben den vorliegenden allgemeinen Bestimmungen ergänzend unsere geschäftsspezifischen besonderen Geschäftsbedingungen (Halbzeughandel bzw. Recycling und Ankauf von edelmetallhaltigen Produkten).
1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch falls nicht erneut explizit darauf verwiesen werden sollte.
II. Allgemeine Bestimmungen
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Unsere Rechnungen gelten rein netto, die Preise verstehen sich ab Werk, ohne jegliche Abzüge. Rechnungen, welche einen Façon- und Legierungsanteil oder Scheidekosten beinhalten, sind innert 10 Tagen zahlbar. Käufe von Edelmetallen sind innert 2 Tagen zu begleichen. Die Zahlungsfrist richtet sich nach dem Rechnungsdatum.
2.2. Checks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Allfällige Spesen bei der Einlösung sind vom Kunden zu tragen.
2.3. Die angegebenen Edelmetallpreise sind Richtwerte, welche nur im angegebenen Moment gültig sind und von den tatsächlich zur Anwendung gelangenden (aktuellen) Kursen abweichen können.
3. Verrechnung und Zurückbehaltung
3.1. Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung verrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur zulässig, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Schadensersatz
4.1. Sämtliche Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sie können nur bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Geschäftsleitung oder deren Erfüllungsgehilfen, oder bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend gemacht werden.
4.2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung (falls der obige Haftungsausschluss gerichtlich als unzulässig beurteilt werden sollte) auf Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens bzw. im Halbzeughandel auf Ersatz des Warenwerts begrenzt.
5. Gewichtskonten
5.1. Im Geschäftsverkehr mit Edelmetallen unterhalten wir für jeden Kunden entsprechend seinen Bedürfnissen resp. Wünschen und für jedes Edelmetall gesonderte Gewichtskonten (Edelmetall- oder Industriekonten); standardmässig wird ein Edelmetallkonto eingerichtet. Möchte der Kunde zusätzlich oder anstatt ein Industriekonto unterhalten, hat er dies vor allfälligen Einlieferungen von Scheidgütern anzuzeigen. Mit der Wahl der Kontoart nimmt der Kunde Kenntnis von den kontospezifischen Besonderheiten (MWST sowie Eigentumsanspruch).
5.2. Die Gewichtskonten sind Abwicklungskonten, auf denen die Ansprüche aus Kauf und Verkauf, Dienstleistungen, insbesondere Recycling und sonstigen Zu- und Abhängen nach Art und Mengen gebucht werden. Die Buchungen erfolgen nach Gewichtsmengen (Feingehalt) in Gramm.
5.2a Die hinterlegten Edelmetallguthaben auf Industriekonten halten wir im Namen der Kunden und vermerken in unseren Geschäftsbüchern, dass dieses Edelmetall im Eigentum des Kunden ist und wir kein Eigentum oder sonstiges Interesse daran haben. Die Bestände der einzelnen Kunden werden nicht getrennt gelagert; die einzelnen Kunden bilden eine durch die Gyr Edelmetalle AG verwaltete Eigentümergemeinschaft; demzufolge ist jeder Kontoinhaber entsprechend der Höhe der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines Edelmetalls, Miteigentümer am vorhandenen Warenlager, bestehend aus Halbzeugprodukten. Die Gyr Edelmetalle AG ist berechtigt, die Form und den Zustand der Edelmetalle zu verändern.
5.2b Bei den Edelmetallguthaben auf Edelmetallkonten beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf eine dem Gewichtssaldo seines Edelmetallkontos entsprechende Geldleistungen zum jeweiligen aktuellen Tageskurs. Der Kunde hat keinen physischen Anspruch auf das entsprechende Edelmetall.
5.3. Guthaben auf Gewichtskonten werden nicht verzinst.
5.4. Gewichtskonten dürfen keinen negativen Bestand ausweisen.
5.5. Über sämtliche Buchungen auf Gewichtskonten erhält der Kunde einen Beleg, der den Anfangssaldo, die Buchung und den aktuellen Saldo ausweist.
5.6. Buchungen auf Gewichtskonten, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus sonstigen Gründen fehlerhaft vorgenommen werden, dürfen wir mittels Korrekturbuchung ohne Rücksprache mit dem Kunden berichtigen.
5.7. Soweit der Kunde uns Lieferungen zur Verfügung stellt, die Edelmetalle in Form von Umarbeitungsmaterial zum Recycling enthalten, erfolgt die Abrechnung der Edelmetalle über das entsprechende Gewichtskonto. Bei Einlieferung muss der Kunde klar definieren, ob der Auftrag über das Edelmetall- oder Industriekonto abgewickelt werden soll. Während des Verarbeitungsprozesses kann die gewählte Kontoart nicht mehr geändert werden. Provisorisch erteilte Gutschriften aufgrund eingelieferter Scheidgüter sind rein indikativer Art. Die Endresultate weichen immer von den beim Empfang getätigten Annahmen ab. Zu wenig gutgeschriebene Edelmetalle werden nachvergütet. Zu viel gutgeschriebene Mengen werden auf dem Gewichtskonto abgebucht oder zum aktuellen Tageskurs in Rechnung gestellt.
5.8. Beim Kauf von Edelmetall durch den Kunden erteilen wir dem Konto des Kunden entsprechende Gutschrift. Diese Gutschrift begründet einen Anspruch des Kunden auf Lieferung der gutgeschriebenen Menge
5.9. Der Kunde ist auch berechtigt, über ein Guthaben auf dem Gewichtskonto in der Weise zu verfügen, dass er uns anweist, eine durch das Guthaben gedeckte Menge an Edelmetall an einen Dritten zu liefern, sofern für uns die Durchführung eines solchen Transfers technisch und/oder physisch möglich ist. Der Transfer auf ein uns durch den Kunden benanntes Gewichtskonto entspricht einer physischen Lieferung durch uns. Die Anweisung zur Lieferung von Edelmetall an einen Dritten ist ausgeführt und der Anspruch des Kunden erfüllt, wenn und soweit das Edelmetall dem Konto des Dritten gutgeschrieben wird. Durch den Transfer entstehende Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Das Guthaben kann auch verwendet werden für (physische) Lieferungen von Edelmetallen in Form von edelmetallhaltigen Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen Edelmetalle verwendet werden. Der entsprechende Anteil an Edelmetallen in den Produkten wird dem Konto des Kunden belastet. Jegliche Verfügung des Kunden über das aufgrund des Kaufvertrages gutgeschriebene Edelmetall setzt voraus, dass der Kunde den Kaufpreis bezahlt hat.
5.10. Saldenbestätigungen der Gewichtskonten kann der Kunde zu jeder Zeit einfordern. Ende Kalenderjahr erhält der Kunde eine Saldenmeldung zu Steuerzwecken welche im Januar des Folgejahres an ihn versandt wird. Diese Saldenbestätigung wird für den Kunden verbindlich, wenn der Kunde ihr nicht innert 30 Tagen nach Versand der Saldenbestätigung schriftlich widerspricht. Fehlerhafte Saldenbestätigungen infolge Irrtums etc. gem. Ziff. 5.6 werden zum Zeitpunkt der Feststellung dem Kunden umgehend schriftlich mitgeteilt.
5.11. Alle Umrechnungen von Salden auf Gewichtskonten erfolgen zu dem jeweils zum Zeitpunkt der Umrechnung bei uns gültigen Tageskurs für An- bzw. Verkauf.
6. Rechte bei Leistungsverzug des Kunden
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns folgende Rechte zu:
6.1. Wir sind befugt, dem Kunden die Weiterveräusserung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzufordern.
6.2. Alle Gewichtskonten des Kunden (oben Ziff. II. 5) dienen der Besicherung sämtlicher Ansprüche von uns gegenüber dem Kunden. Wir sind nur insoweit zur Herausgabe von Edelmetallen oder Ausrichtung einer Geldleistung verpflichtet, als deren Gegenwert die Summe aller unserer Ansprüche übersteigt.
6.3. Ist der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung Edelmetalle, welche auf dem Gewichtskonto des Kunden verbucht sind, in einer dem Gegenwert sämtlicher Zahlungsansprüche entsprechenden Menge anzukaufen und zu verrechnen. Massgebend ist der aktuelle Umrechnungskurs (Ankaufskurs) zum Zeitpunkt der schriftlichen Erklärung an den Kunden.
7. Datenschutz
7.1. Die Daten des Kunden werden zur erforderlichen kaufmännischen und rechtlichen Dokumentation des Vorganges gespeichert.
7.2. Eine Datenweitergabe an Dritte erfolgt nur, sofern dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Kunde kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
8.1. Vertraglicher Erfüllungsort für sämtliche zu erbringenden Leistungen ist 6340 Baar, Schweiz.
8.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle zwischen den Vertragsparteien entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist 6340 Baar, Schweiz.
8.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem schweizerischen Recht.
Baar, 09.11.2022