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Besondere Geschäftsbedingungen für Halbzeughandel

Lieferungen (Halbzeughandel)
Für von uns ausgeführte Lieferungen im Halbzeughandel gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen ergänzend die nachstehenden spezifischen Bestimmungen:

1. Angebot und Vertragsschluss

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

1.2 Falls nichts anderes vereinbart wurde, gilt der Vertrag zwischen uns und unserem Kunden als abgeschlossen, wenn wir als Antwort auf eine schriftliche oder telefonische Bestellung unseres Kunden, ihm eine schriftliche Auftragsbestätigung, bzw. Rechnung zugesandt haben. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen, ansonsten allfällige Abweichungen der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung den Vertragsinhalt bilden.

1.3 Dem Kunden auf dessen Wunsch zur Auswahl überlassene Waren gelten als endgültig käuflich übernommen, wenn und soweit wir sie nicht innert einer vereinbarten oder mangels Vereinbarung innert der in den Begleitpapieren von uns angegebenen oder – bei zunächst unbefristeten Auswahlen – innert einer nachträglich von uns gesetzten angemessenen Frist zurückerhalten. Die Auswahlware ist bis zum Erhalt beim Kunden versichert. Nach Empfang der Ware geht alle Gefahr – auch diejenige des unverschuldeten Abhandenkommens – auf den Kunden über.

2. Preise

2.1 Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag, nicht für Folgebestellungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk zzgl. Verpackung, Porto und MwSt.

2.2 Hat der Kunde bei der Lieferung von Produkten den Anteil an Edelmetallen in CHF zu bezahlen, basiert die Berechnung wie folgt: Der verrechnete Edelmetallkurs richtet sich nach dem Zeitpunkt der Bestellausführung zum aktuell gültigen Verkaufskurs.

2.3 Wird für den Kunden ein Edelmetall- oder Industriekonto geführt, erfolgt die Abwicklung gemäss Ziff. II. 5 der AGB.

2.4 Die Bearbeitungskosten der Produkte richten sich nach Legierung, Form und der Bezugsmenge in Gramm und sind in der aktuellen Preisliste ersichtlich. Soweit nach Vertragsabschluss bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorsehbare Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände anzupassen.

3. Lieferung, Gefahrenübergang, Lieferzeit und Lieferverzug

3.1 Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen auf Bestellgewichte bis zu max. 10 % und bei Zuschnitten bis zu 1 mm zulässig. Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen auszuführen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

3.2 Falls nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen die Auslieferungen auf unsere Gefahr. Die Waren gelten als geliefert und erhalten, sofern der Kunde uns nicht innert 5 Arbeitstagen nach erfolgter Bestellung, bzw. zugesagtem Liefertermin, schriftlich in Kenntnis setzt, dass er die Ware nicht erhalten habe.

3.3 Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Bestellungen, welche bis 17.00 Uhr bei uns eingehen, werden in der Regel gleichentags versandt. Für Produkte ausserhalb des Standardsortiments gelten die Lieferfristen gemäss Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Einzelheiten, insbesondere dem Eingang allfällig vereinbarter Vorauszahlungen, Einlieferleistungen in Edelmetall oder Leistung vereinbarter Sicherheiten.

3.4 Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit Rücktrittsandrohung angesetzt hat und die Lieferung innert dieser Nachfrist nicht erfolgt ist.

3.5 Im Falle höherer Gewalt, nicht von uns zu vertretenden Betriebsstörungen oder Arbeitskämpfen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt, wenn wir ohne unser Verschulden nicht oder nur verspätet Material geliefert erhalten. Ersatzansprüche, respektive dem Kunden entstehende Verzögerungsschäden wegen Verzugs, können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Verzögerung auf ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

4. Sachmängel und Verjährung

4.1 Für die Beschaffenheit unserer Produkte sind unter Vorbehalt von Ziff. 3.1 die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Spezifikationen massgeblich, bei Fehlen einer schriftlich vereinbarten Spezifikation die Angaben in unseren technischen Datenblättern.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die angelieferte Ware zu prüfen und erkennbare Mängel innert einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Frist beginnt nach Eingang der Ware beim Kunden oder dem von Kunden bestimmten Abnehmer. Versäumt der Kunde die Rügefrist, so gilt die Lieferung als genehmigt. Gewährleistungsansprüche oder etwaige Schadenersatzansprüche sind dann ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt auch für Beanstandungen hinsichtlich Menge, Gewicht oder Stückzahl. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

4.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mängelfreie Sache liefern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, so hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Schadenersatzansprüche des Kunden richten sich unter Vorbehalt von Ziff. 4.3 nach Ziff. II. 4. der AGB; bei versteckten Mängeln haften wir nur für den Warenwert, nicht aber für Folgeschäden.

4.5 Ansprüche aus versteckten Mängeln verjähren nach Ablauf von drei Monaten nach Auslieferung der Ware.

4.6 Eine Mängelrüge muss mit Kopie der Lieferdokumente und der Originaletikette des Artikels dokumentiert sein.

5. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

5.1 Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht, unabhängig vom Rechtsgrund, erst auf den Kunden über, wenn er seine gesamten – also auch erst künftig entstehenden – Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Erfasst sind daher insbesondere Forderungen auf Vertragserfüllung, auf Schadenersatz wegen Verzugs, Nichterfüllung oder Verletzung sonstiger vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten sowie Forderungen aus Delikts- und Bereicherungsrecht.

5.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns als Hersteller vorgenommen; gleichzeitig stellt uns der Kunde von der Herstellerhaftung frei. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Ware neu entstehenden Sachen.

5.3 Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsmässigen Geschäftsverkehr verkaufen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Wenn der Kunde noch nicht bezahlte Eigentumsvorbehaltsware an Dritte weiterveräussert, muss er seinerseits bei Kreditgeschäften einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer vereinbaren.

5.4 Wir sind jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt unter Vorlage der entsprechenden Belege bei der zuständigen Registerbehörde eintragen zu lassen, was der Kunde hiermit bestätigt und anerkennt.

5.5 Im Fall der Weiterveräusserung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräusserung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräusserung entstehen, in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.) an uns ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

5.6 Der Kunde räumt uns zur Deckung für gegenwärtige oder zukünftige Forderungen aus dem Vertragsverhältnis (u.a. Ausgleich von Edelmetallkonten oder Akontozahlungen) ein Pfandrecht an sämtlichen Mobilien ein, welche sich, aus welchem Grund auch immer, in unserem Besitz befinden.

Baar, 01.11.2022