Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Verkaufsgeschäfte im direkten Zusammenhang mit der Gyr Edelmetalle AG und dem Kunden. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unser Schweigen bedeutet Ablehnung der Bedingungen des Kunden.
1.2. Je nach Geschäft gelten neben den vorliegenden allgemeinen Bestimmungen ergänzend unsere geschäftsspezifischen besonderen Geschäftsbedingungen (Halbzeughandel bzw. Recycling und Ankauf von edelmetallhaltigen Produkten).
1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch falls nicht erneut explizit darauf verwiesen werden sollte.
II. Allgemeine Bestimmungen
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Die Rechnungsstellung sowie Gutschriften erfolgen zum aktuellen Tageskurs zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Als Preisbasis gilt der aktuelle Spotmarkt-Kurs (Ask/Bid), der durch KTSys Solutions GmbH, DE-94539 Grafling bereitgestellt wird.
2.2. Unsere Rechnungen gelten rein netto, die Preise verstehen sich ab Werk, ohne jegliche Abzüge. Rechnungen, welche einen Façon- und Legierungsanteil oder Scheidekosten beinhalten, sind innert 10 Tagen zahlbar. Käufe von Edelmetallen sind innert 2 Tagen zu begleichen. Die Zahlungsfrist richtet sich nach dem Rechnungsdatum.
2.3. Transfers von Feinmetallen werden erst ausgeführt, wenn die Feinmetallmenge vollumfänglich durch Zahlung beglichen ist.
2.4. Checks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Allfällige Spesen bei der Einlösung sind vom Kunden zu tragen.
2.5. Die angegebenen Edelmetallpreise
sind Richtwerte, welche nur im angegebenen Moment gültig sind und von den
tatsächlich zur Anwendung gelangenden (aktuellen) Kursen abweichen können.
3. Verrechnung und Zurückbehaltung
3.1. Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung verrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur zulässig, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Schadensersatz
4.1. Sämtliche Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sie können nur bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Geschäftsleitung oder deren Erfüllungsgehilfen, oder bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend gemacht werden.
4.2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung (falls der obige Haftungsausschluss gerichtlich als unzulässig beurteilt werden sollte) auf Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens bzw. im Halbzeughandel auf Ersatz des Warenwerts begrenzt.
5. Gewichtskonten
5.1. Im Geschäftsverkehr mit Edelmetallen unterhalten wir für jeden Kunden entsprechend seinen Bedürfnissen resp. Wünschen und für jedes Edelmetall gesonderte Gewichtskonten (Edelmetall- oder Industriekonten); standardmässig wird ein Edelmetallkonto eingerichtet. Möchte der Kunde zusätzlich oder anstatt ein Industriekonto unterhalten, hat er dies vor allfälligen Einlieferungen von Scheidgütern anzuzeigen. Mit der Wahl der Kontoart nimmt der Kunde Kenntnis von den kontospezifischen Besonderheiten (MWST sowie Eigentumsanspruch).
5.2. Die Gewichtskonten sind Abwicklungskonten, auf denen die Ansprüche aus Kauf und Verkauf, Dienstleistungen, insbesondere Recycling und sonstigen Zu- und Abhängen nach Art und Mengen gebucht werden. Die Buchungen erfolgen nach Gewichtsmengen (Feingehalt) in Gramm.
5.2a Die hinterlegten Edelmetallguthaben auf Industriekonten halten wir im Namen der Kunden und vermerken in unseren Geschäftsbüchern, dass dieses Edelmetall im Eigentum des Kunden ist und wir kein Eigentum oder sonstiges Interesse daran haben. Die Bestände der einzelnen Kunden werden nicht getrennt gelagert; die einzelnen Kunden bilden eine durch die Gyr Edelmetalle AG verwaltete Eigentümergemeinschaft; demzufolge ist jeder Kontoinhaber entsprechend der Höhe der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines Edelmetalls, Miteigentümer am vorhandenen Warenlager, bestehend aus Halbzeugprodukten. Die Gyr Edelmetalle AG ist berechtigt, die Form und den Zustand der Edelmetalle zu verändern.
5.2b Bei den Edelmetallguthaben auf Edelmetallkonten beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf eine dem Gewichtssaldo seines Edelmetallkontos entsprechende Geldleistungen zum jeweiligen aktuellen Tageskurs. Der Kunde hat keinen physischen Anspruch auf das entsprechende Edelmetall.
5.3. Guthaben auf Gewichtskonten werden nicht verzinst.
5.4. Gewichtskonten dürfen keinen negativen Bestand ausweisen.
5.5. Über sämtliche Buchungen auf Gewichtskonten erhält der Kunde einen Beleg, der den Anfangssaldo, die Buchung und den aktuellen Saldo ausweist.
5.6. Buchungen auf Gewichtskonten, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus sonstigen Gründen fehlerhaft vorgenommen werden, dürfen wir mittels Korrekturbuchung ohne Rücksprache mit dem Kunden berichtigen.
5.7. Soweit der Kunde uns Lieferungen zur Verfügung stellt, die Edelmetalle in Form von Umarbeitungsmaterial zum Recycling enthalten, erfolgt die Abrechnung der Edelmetalle über das entsprechende Gewichtskonto. Bei Einlieferung muss der Kunde klar definieren, ob der Auftrag über das Edelmetall- oder Industriekonto abgewickelt werden soll. Während des Verarbeitungsprozesses kann die gewählte Kontoart nicht mehr geändert werden. Provisorisch erteilte Gutschriften aufgrund eingelieferter Scheidgüter sind rein indikativer Art. Die Endresultate weichen immer von den beim Empfang getätigten Annahmen ab. Zu wenig gutgeschriebene Edelmetalle werden nachvergütet. Zu viel gutgeschriebene Mengen werden auf dem Gewichtskonto abgebucht oder zum aktuellen Tageskurs in Rechnung gestellt.
5.8. Beim Kauf von Edelmetall durch den Kunden erteilen wir dem Konto des Kunden entsprechende Gutschrift. Diese Gutschrift begründet einen Anspruch des Kunden auf Lieferung der gutgeschriebenen Menge
5.9. Der Kunde ist auch berechtigt, über ein Guthaben auf dem Gewichtskonto in der Weise zu verfügen, dass er uns anweist, eine durch das Guthaben gedeckte Menge an Edelmetall an einen Dritten zu liefern, sofern für uns die Durchführung eines solchen Transfers technisch und/oder physisch möglich ist. Der Transfer auf ein uns durch den Kunden benanntes Gewichtskonto entspricht einer physischen Lieferung durch uns. Die Anweisung zur Lieferung von Edelmetall an einen Dritten ist ausgeführt und der Anspruch des Kunden erfüllt, wenn und soweit das Edelmetall dem Konto des Dritten gutgeschrieben wird. Durch den Transfer entstehende Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Das Guthaben kann auch verwendet werden für (physische) Lieferungen von Edelmetallen in Form von edelmetallhaltigen Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen Edelmetalle verwendet werden. Der entsprechende Anteil an Edelmetallen in den Produkten wird dem Konto des Kunden belastet. Jegliche Verfügung des Kunden über das aufgrund des Kaufvertrages gutgeschriebene Edelmetall setzt voraus, dass der Kunde den Kaufpreis bezahlt hat.
5.10. Saldenbestätigungen der Gewichtskonten kann der Kunde zu jeder Zeit einfordern. Ende Kalenderjahr erhält der Kunde eine Saldenmeldung zu Steuerzwecken welche im Januar des Folgejahres an ihn versandt wird. Diese Saldenbestätigung wird für den Kunden verbindlich, wenn der Kunde ihr nicht innert 30 Tagen nach Versand der Saldenbestätigung schriftlich widerspricht. Fehlerhafte Saldenbestätigungen infolge Irrtums etc. gem. Ziff. 5.6 werden zum Zeitpunkt der Feststellung dem Kunden umgehend schriftlich mitgeteilt.
5.11. Alle Umrechnungen von Salden auf Gewichtskonten erfolgen zu dem jeweils zum Zeitpunkt der Umrechnung bei uns gültigen Tageskurs für An- bzw. Verkauf.
6. Rechte bei Leistungsverzug des Kunden
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns folgende Rechte zu:
6.1. Wir sind befugt, dem Kunden die Weiterveräusserung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzufordern.
6.2. Alle Gewichtskonten des Kunden (oben Ziff. II. 5) dienen der Besicherung sämtlicher Ansprüche von uns gegenüber dem Kunden. Wir sind nur insoweit zur Herausgabe von Edelmetallen oder Ausrichtung einer Geldleistung verpflichtet, als deren Gegenwert die Summe aller unserer Ansprüche übersteigt.
6.3. Ist der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung Edelmetalle, welche auf dem Gewichtskonto des Kunden verbucht sind, in einer dem Gegenwert sämtlicher Zahlungsansprüche entsprechenden Menge anzukaufen und zu verrechnen. Massgebend ist der aktuelle Umrechnungskurs (Ankaufskurs) zum Zeitpunkt der schriftlichen Erklärung an den Kunden.
7. Datenschutz
7.1. Die Daten des Kunden werden zur erforderlichen kaufmännischen und rechtlichen Dokumentation des Vorganges gespeichert.
7.2. Eine Datenweitergabe an Dritte erfolgt nur, sofern dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Kunde kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
8.1. Vertraglicher Erfüllungsort für sämtliche zu erbringenden Leistungen ist 6340 Baar, Schweiz.
8.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle zwischen den Vertragsparteien entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist 6340 Baar, Schweiz.
8.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem schweizerischen Recht.
Besondere Geschäftsbedingungen für Halbzeughandel
Lieferungen (Halbzeughandel)
Für von uns ausgeführte Lieferungen im Halbzeughandel gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen ergänzend die nachstehenden spezifischen Bestimmungen:
1. Angebot und Vertragsschluss
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
1.2 Falls nichts anderes vereinbart wurde, gilt der Vertrag zwischen uns und unserem Kunden als abgeschlossen, wenn wir als Antwort auf eine schriftliche oder telefonische Bestellung unseres Kunden, ihm eine schriftliche Auftragsbestätigung, bzw. Rechnung zugesandt haben. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen, ansonsten allfällige Abweichungen der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung den Vertragsinhalt bilden.
1.3 Dem Kunden auf dessen Wunsch zur Auswahl überlassene Waren gelten als endgültig käuflich übernommen, wenn und soweit wir sie nicht innert einer vereinbarten oder mangels Vereinbarung innert der in den Begleitpapieren von uns angegebenen oder – bei zunächst unbefristeten Auswahlen – innert einer nachträglich von uns gesetzten angemessenen Frist zurückerhalten. Die Auswahlware ist bis zum Erhalt beim Kunden versichert. Nach Empfang der Ware geht alle Gefahr – auch diejenige des unverschuldeten Abhandenkommens – auf den Kunden über.
2. Preise
2.1 Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag, nicht für Folgebestellungen.
2.2 Der Endpreis eines Halbzeugartikels besteht aus Façon-Kosten, Versandkosten, IGG-Façon-Rappen von 0.7% des Façonpreises, Verpackung und Versandkosten. Hinzu kommen die Edelmetallkosten basierend auf dem Feingehalt des Gutes zuzüglich den seitens Hersteller verrechneten Verarbeitungsverluste zum aktuellen Tageskurs. Letztere können alternativ mittels Abbuchung ab Gewichtskonto verrechnet werden.
2.3 Hat der Kunde bei der Lieferung von Produkten den Anteil an Edelmetallen in CHF zu bezahlen, basiert die Berechnung wie folgt: Der verrechnete Edelmetallkurs richtet sich nach dem Zeitpunkt der Bestellausführung zum aktuell gültigen Verkaufskurs.
2.4 Wird für den Kunden ein Edelmetall- oder Industriekonto geführt, erfolgt die Abwicklung gemäss Ziff. II. 5 der AGB.
2.5 Die Bearbeitungskosten der Produkte richten sich nach Legierung, Form und der Bezugsmenge in Gramm und sind in der aktuellen Preisliste ersichtlich. Soweit nach Vertragsabschluss bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorsehbare Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände anzupassen.
3. Lieferung, Gefahrenübergang, Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen auf Bestellgewichte bis zu max. 10 % und bei Zuschnitten bis zu 1 mm zulässig. Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen auszuführen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.
3.2 Falls nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen die Auslieferungen auf unsere Gefahr. Die Waren gelten als geliefert und erhalten, sofern der Kunde uns nicht innert 5 Arbeitstagen nach erfolgter Bestellung, bzw. zugesagtem Liefertermin, schriftlich in Kenntnis setzt, dass er die Ware nicht erhalten habe.
3.3 Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Bestellungen, welche bis 17.00 Uhr bei uns eingehen, werden in der Regel gleichentags versandt. Für Produkte ausserhalb des Standardsortiments gelten die Lieferfristen gemäss Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Einzelheiten, insbesondere dem Eingang allfällig vereinbarter Vorauszahlungen, Einlieferleistungen in Edelmetall oder Leistung vereinbarter Sicherheiten.
3.4 Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit Rücktrittsandrohung angesetzt hat und die Lieferung innert dieser Nachfrist nicht erfolgt ist.
3.5 Im Falle höherer Gewalt, nicht von uns zu vertretenden Betriebsstörungen oder Arbeitskämpfen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt, wenn wir ohne unser Verschulden nicht oder nur verspätet Material geliefert erhalten. Ersatzansprüche, respektive dem Kunden entstehende Verzögerungsschäden wegen Verzugs, können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Verzögerung auf ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
4. Sachmängel und Verjährung
4.1 Für die Beschaffenheit unserer Produkte sind unter Vorbehalt von Ziff. 3.1 die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Spezifikationen massgeblich, bei Fehlen einer schriftlich vereinbarten Spezifikation die Angaben in unseren technischen Datenblättern.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die angelieferte Ware zu prüfen und erkennbare Mängel innert einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Frist beginnt nach Eingang der Ware beim Kunden oder dem von Kunden bestimmten Abnehmer. Versäumt der Kunde die Rügefrist, so gilt die Lieferung als genehmigt. Gewährleistungsansprüche oder etwaige Schadenersatzansprüche sind dann ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt auch für Beanstandungen hinsichtlich Menge, Gewicht oder Stückzahl. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
4.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mängelfreie Sache liefern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, so hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Schadenersatzansprüche des Kunden richten sich unter Vorbehalt von Ziff. 4.3 nach Ziff. II. 4. der AGB; bei versteckten Mängeln haften wir nur für den Warenwert, nicht aber für Folgeschäden.
4.5 Ansprüche aus versteckten Mängeln verjähren nach Ablauf von drei Monaten nach Auslieferung der Ware.
4.6 Eine Mängelrüge muss mit Kopie der Lieferdokumente und der Originaletikette des Artikels dokumentiert sein.
5. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
5.1 Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht, unabhängig vom Rechtsgrund, erst auf den Kunden über, wenn er seine gesamten – also auch erst künftig entstehenden – Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Erfasst sind daher insbesondere Forderungen auf Vertragserfüllung, auf Schadenersatz wegen Verzugs, Nichterfüllung oder Verletzung sonstiger vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten sowie Forderungen aus Delikts- und Bereicherungsrecht.
5.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns als Hersteller vorgenommen; gleichzeitig stellt uns der Kunde von der Herstellerhaftung frei. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Ware neu entstehenden Sachen.
5.3 Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsmässigen Geschäftsverkehr verkaufen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Wenn der Kunde noch nicht bezahlte Eigentumsvorbehaltsware an Dritte weiterveräussert, muss er seinerseits bei Kreditgeschäften einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer vereinbaren.
5.4 Wir sind jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt unter Vorlage der entsprechenden Belege bei der zuständigen Registerbehörde eintragen zu lassen, was der Kunde hiermit bestätigt und anerkennt.
5.5 Im Fall der Weiterveräusserung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräusserung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräusserung entstehen, in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.) an uns ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
5.6 Der Kunde räumt uns zur Deckung für gegenwärtige oder zukünftige Forderungen aus dem Vertragsverhältnis (u.a. Ausgleich von Edelmetallkonten oder Akontozahlungen) ein Pfandrecht an sämtlichen Mobilien ein, welche sich, aus welchem Grund auch immer, in unserem Besitz befinden.
Besondere Geschäftsbedingungen für Recycling und Ankauf von edelmetallhaltigen Produkten
Recycling und Ankauf
Für das Recycling (Edelmetall-Rückgewinnung) und den Ankauf von edelmetallhaltigen Produkten gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen ergänzend die nachstehenden spezifischen Bestimmungen:
1. Beschaffenheit
1.1 Der Kunde hat uns vor Vertragsabschluss über eine gefährliche Beschaffenheit (z.B. giftige, ätzende, etc. Bestandteile) sowie über schädliche oder störende Bestandteile (z.B. Arsen, Quecksilber, etc.) des anzuliefernden Materials (Umarbeitungsmaterial) schriftlich zu informieren. Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf eine uns nicht mitgeteilte gefährliche oder schädliche Beschaffenheit des Umarbeitungsmaterials zurückzuführen sind.
1.2 Wir behalten uns eine Erhöhung der Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Umarbeitungsmaterials, die uns bei Annahme des Auftrages nicht bekannt gegeben wurden, einen zusätzlichen Aufwand erfordern.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Nach Eingang des Materials bei uns (Lager Baar oder Schmelzerei D-Keltern) unterbreiten wir für das Umarbeitungsmaterial (Scheidgut) eine Auftragsbestätigung zu dessen Verarbeitung oder Ankauf, und zwar zu dem bei Einlieferung fixierten Edelmetallkurs. Das Angebot gilt als angenommen, sofern der Kunde nicht unverzüglich ablehnt.
3. Abrechnung zwischen den Parteien
3.1 Der Gyr Edelmetalle AG anvertrautes Scheidgut wird durch diese administriert, dokumentiert, eingeschmolzen und analysiert. Die aus der Scheidgutverarbeitung entstehenden Kosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
3.2 Mit dem Eingang des Umarbeitungsmaterials bei uns erklärt sich der Kunde unwiderruflich damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Bewertung des Materials dieses prüfen und es dabei mechanisch, thermisch und chemisch bearbeitet bzw. verändert wird. Wir sind berechtigt, das Umarbeitungsmaterial nach Verwiegung und Bemusterung der Verarbeitung zuzuführen. Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung oder Zerstörung des Materials stehen dem Kunden nicht zu.
3.3 Der Kunde ist berechtigt, eine Teilmenge des erwarteten Feingoldgehaltes auf seinem Gewichtskonto provisorisch gutschreiben zu lassen. Kann der Edelmetallgehalt unseres Erachtens nicht abgeschätzt werden, wird dem Kunden keine provisorische Gutschrift erteilt.
3.4 Über die provisorische Gutschrift kann der Kunde gemäss AGB Ziff. 5 frei verfügen, vorbehältlich AGB Ziff. 6.
3.5 Der auf unserer Auftragsbestätigung angegebene Feingehalt der Scheidgutpartie ist eine Schätzung und liegt in unserem Ermessen. Auf Kundenwunsch können maximal 90% des geschätzten Feingoldgehaltes zum aktuellen Kurs zum Zeitpunkt der Einlieferung ausbezahlt werden. Das Labor bestimmt die im geschmolzenen Scheidgut enthaltenen Edelmetallgehalte. Die durch das Labor festgestellten und wirtschaftlich sinnvoll recycelbaren Werte sind für die definitive Gutschriftsmenge massgebend. Die definitive Abrechnung erfolgt, nachdem das Scheidgut geschmolzen und dessen Feinmetallgehalt bestimmt wurde.
3.6 Das in der Umarbeitung ermittelte Gewicht und dessen analysiertes Feinmetallgehalt werden in einem Analysezertifikat festgehalten und dem Kunden mit der Rechnungsstellung ausgehändigt. Der Kunde anerkennt die Analyse der Schmelzerei Burger & Gyr AG, D-Keltern, sofern der Kunde nicht innert 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung bzw. des Analysezertifikates schriftlich bei der Gyr Edelmetalle AG auf eigene Kosten eine zweite Analyse der Rückstellmuster bei einem Dritten verlangt, deren Labor-Resultate bindend sind.
4. Lieferung / Gefahrübergang / Eigentumsübergang
4.1 Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäss unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt sein.
4.2 Der Einlieferer des Umarbeitungsmaterials trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung des Umarbeitungsmaterials bis zur Übergabe bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.3 Auf Wunsch des Einlieferers versichern wir dessen Postsendung zur Anlieferung des Umarbeitungsmaterials gegen Entgelt. Dieser Wunsch muss ausdrücklich und vor der Aufgabe der Sendung bekannt gegeben werden.
4.4 Angegebene Umarbeitungszeiten sind unverbindlich und gelten nur als annähernd, soweit sie nicht verbindlich vereinbart wurden. Auch dann handelt es sich nicht um Fixtermine, sofern solche nicht ausdrücklich vereinbart sind.
4.5 Mit unserer Auftragsbestätigung geht das Eigentum an dem eingelieferten Material an uns über – massgeblich ist deren Datum.
5. Abwicklung über Gewichtskonto
5.1 Die auf der Grundlage der Abrechnung ermittelten Gewichte und Gehalte an Edelmetallen werden den Gewichtskonten des Kunden (AGB Ziff. 5) zur freien Verfügung, vorbehältlich AGB Ziff. 6, gutgeschrieben.
6. Unter- / Überlieferung
6.1 Hat der Kunde aufgrund der provisorischen Gutschrift über mehr verfügt als sein Guthaben nach der Verarbeitung beträgt, so hat er die Differenz (Negativsaldo) innerhalb von 5 Arbeitstagen durch Einzahlung des Fehlbetrags (Fehlmenge x Tageskurs) auszugleichen oder die zu viel gutgeschriebene Menge wird von seinem Metallkonto abgebucht (AGB Ziff. 5).
6.2 Überlieferungen gehören dem Kunden und werden ihm nach der Verarbeitung auf dem Gewichtskonto gutgeschrieben.
Baar, den 01.04.2026